· Fachbeitrag · Eltern und Kind
Anforderungen an eine Einbenennung
von RiOLG Dr. Frank Bruske, Hamm
| Heiraten Ehegatten und bringt einer von ihnen ein Kind mit in die Ehe, kann das Kind den Namen des anderen Ehegatten erhalten, indem es einbenannt wird, § 1618 BGB. Der Beitrag erläutert anhand eines aktuellen Falls des OLG Hamm, wie hoch die Anforderungen daran sind, die Zustimmung eines Elternteils dazu, dass sein Kind einbenannt wird, zu ersetzen (OLG Hamm 29.12.15, 4 UF 178/15, Abruf-Nr. 146308 ). |
Sachverhalt
Aus der nicht ehelichen Beziehung der Kindesmutter (M) mit dem Kindesvater (V) sind eine 2001 geborene Tochter (T) und ein 2005 geborener Sohn (S) hervorgegangen. V hat die Vaterschaft anerkannt. Beide Kinder tragen den Ehenamen der M. Nachdem sich M und V getrennt hatten, kam es zu Umgangsproblemen von V mit T und S. Letztlich ist der M die elterliche Sorge entzogen und auf das Jugendamt (JA) übertragen worden. Das JA nahm die Kinder in Obhut. Nachfolgend wechselte erst der S, dann auch die T in den Haushalt des V und seiner Ehefrau. Seit dieser Zeit streiten die Kindeseltern um den Umgang der M mit den Kindern. Das Familiengericht entließ das JA aus der Vormundschaft und übertrug die elterliche Sorge für T und S auf den V. Später forderte der V die M auf, einer Änderung des Nachnamens der Kinder in „“ zuzustimmen, was diese ablehnte. Das Familiengericht hat die Zustimmung der M in die Namensänderung ersetzt. Dagegen wendet sich die M erfolgreich mit ihrer Beschwerde.
Entscheidungsgründe
Die Voraussetzungen des § 1618 BGB sind nicht gegeben. Nach dieser Norm kann nur ein minderjähriges und unverheiratetes Kind einbenannt werden. Darauf, ob seine Eltern verheiratet waren oder nicht, kommt es nicht an. Der einbenennende Elternteil muss allerdings allein oder mit dem anderen Elternteil gemeinsam sorgeberechtigt sein, wobei es belanglos ist, ob das Sorgerecht auf Gesetz oder richterlicher Entscheidung beruht. Der einbenennende Elternteil muss im Zeitpunkt der Erklärung mit dem anderen Einbenennenden verheiratet sein (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 00, 1437, 1438) und einen gemeinsamen Ehenamen führen (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 00, 1437, 1438).
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