02.09.2019 · Fachbeitrag · Elterngeld
BSG: Gehaltsnachzahlungen können berücksichtigt werden
| Nachgezahlter laufender Arbeitslohn, den der Elterngeldberechtigte außerhalb der für die Bemessung des Elterngelds maßgeblichen 12 Monate vor dem Monat der Geburt des Kindes (Bemessungszeitraum) „erarbeitet“ hat, ist der Bemessung des Elterngeldes zugrunde zu legen, wenn er im Bemessungszeitraum zugeflossen ist (BSG 27.6.19, B 10 EG 1/18 R, Abruf-Nr. 209644 ). |
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