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  • · Nachricht · Elterngeld

    LSG holt Kameraleute vor die Linseund schließt Gesetzeslücke beim Elterngeld

    | Kameraleute beim Film haben oft nur befristete Engagements. Mütter dürfen aber bei der Elterngeldberechnung nicht benachteiligt werden, wenn sie wegen der Schwangerschaft keine neue Beschäftigung bekommen (LSG Niedersachsen-Bremen 24. 1.22, L 2 EG 4/20). |

     

    Eine Kameraassistentin K verdiente ihren Lebensunterhalt durch Zeitverträge bei Filmproduktionen. Bis zum nächsten Engagement war sie jeweils arbeitslos. Nachdem sie 2017 schwanger wurde, durfte sie nicht mehr arbeiten und bezog Arbeitslosengeld. Nach der Geburt ihres Kindes berechnete der Landkreis das Elterngeld der K, wobei er für die letzten fünf Monate kein Arbeitseinkommen zugrunde legte. Er verwies darauf, dass nach dem Gesetz lediglich Einkommensausfälle wegen Krankheit ausgeklammert werden dürften. K wies darauf hin, dass sie wegen der körperlichen Belastungen während der Schwangerschaft nicht arbeiten dürfe. Denn bei der Arbeit gebe es neben Tragebelastungen beim Umbau von Kamera und Stativ auch Nachtarbeit und tägliche Arbeitszeiten bis zu 13 Stunden. In der Folge erhalte sie nicht ‒ wie vom Gesetzgeber gewollt ‒ Elterngeld auf Grundlage der letzten 12 Arbeitsmonate, sondern nur 7/12 des eigentlichen Betrags.

     

    Das LSG hat auf die letzten 12 Arbeitsmonate abgestellt und hierzu die gesetzlichen Krankheitsregelungen analog angewandt. Es hat die erweiterte Gesetzesauslegung mit dem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag werdender Mütter begründet. Diese haben einen Anspruch auf Schutz und Fürsorge durch die Gemeinschaft. Der Gesetzgeber hat nach Ansicht des LSG den Fall von abhängigen Kettenbeschäftigungen übersehen, in dem eine neue Beschäftigung aus Gründen des Arbeitsschutzes nicht in Betracht kommt. Das „besondere gesundheitliche Risiko“ Schwangerer darf ihnen daher bei der Berechnung des Elterngeldes nicht zum Nachteil gereichen. Dabei ist eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung nur ein Teil des Risikos, das sich auch in anderen Bereichen auswirken kann.

    Quelle: ID 47999638