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  • · Nachricht · Elterngeldberechnung nach Arbeitsplatzverlust

    LSG stärkt Rechte von Müttern

    | Elterngeld wird grundsätzlich nach dem Durchschnittseinkommen der letzten zwölf Monate vor dem Mutterschutz berechnet. Ausnahme: Dieser Zeitraum verschiebt sich bei schwangerschaftsbedingtem Einkommensverlust. Wo die Grenze zum kündigungsbedingten Einkommensverlust verläuft, hat das LSG Niedersachsen-Bremen nun klargestellt (LSG Niedersachsen-Bremen 22.8.18, L 2 EG 8/18). |

     

    Geklagt hatte eine Hotelfachfrau (F), deren Arbeitsplatz nach langer Mobbingsituation gekündigt wurde. Sie bemühte sich danach um eine neue Anstellung und war bei zwei Arbeitgebern zum Probearbeiten. Zu einer Einstellung kam es nicht, denn die F wurde mit Zwillingen schwanger und ihre Frauenärztin sprach ein Beschäftigungsverbot wegen Risikoschwangerschaft aus.

     

    Nach der Geburt der Zwillinge berechnete die Behörde das Elterngeld einschließlich des Nulleinkommens in den Monaten zwischen Jobverlust und Geburt. Denn die Ursache des Einkommensverlusts liege nach ihrer Ansicht in der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses und nicht in der Risikoschwangerschaft. Das rechnerische Durchschnittseinkommen der F war dadurch rd. 1.000 Euro niedriger.

     

    Das LSG der F nun Recht gegeben: Bei der Bemessung des Elterngeldes kommt es maßgeblich auf den Zusammenhang zwischen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung und einer dadurch bewirkten Minderung des Erwerbseinkommens an. Dies ist danach zu beurteilen, ob die Mutter ohne die Erkrankung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit einen höheren Verdienst erzielt hätte. Die F hätte ohne die Risikoschwangerschaft wahrscheinlich eine neue Arbeit gefunden. Denn sie hat sich als erfahrene Mitarbeiterin in einem Gewerbe mit großem Fachkräftebedarf intensiv bemüht und hat schon zur Probe gearbeitet. Weitere gesundheitliche Einschränkungen hatte sie nicht. Ob die F ‒ wie die Behörde meinte ‒ die Aufhebung des vorherigen Arbeitsverhältnisses grob fahrlässig verschuldet hat, ist irrelevant.

     

    Quelle: Pressemitteilung des LSG Niedersachsen-Bremen vom 24.9.18

    Quelle: ID 45515499