Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Elternzeit

    Keine Ablehnung des Teilzeitantrags unter Berufung auf die Einstellung einer Vertretungskraft

    | Das Arbeitsgericht Köln hat Folgendes entschieden: Ein Arbeitgeber kann nicht ohne Weiteres einen Teilzeitantrag in der Elternzeit unter Berufung auf die Einstellung einer Vertretungskraft für die Dauer der Elternzeit ablehnen (Arbeitsgericht Köln 15.3.18, 11 Ca 7300/17). |

     

    Gegenstand des Verfahrens war die auf Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit gerichtete Klage einer Arbeitnehmerin (AN). Der Arbeitgeber (ArbG) hatte bereits vor dem Mutterschutz der AN eine Ersatzkraft für die geplante aber noch nicht beantragte Elternzeit eingestellt, um eine Einarbeitung zu ermöglichen. Als die AN nach der Geburt des Kindes Elternzeit beantragte, kündigte sie zugleich an, im zweiten Jahr der Elternzeit in Teilzeit mit 25 Stunden pro Woche arbeiten zu wollen. Als die AN mit diesem Wunsch im zweiten Jahr der Elternzeit erneut auf den ArbG zukam, lehnte dieser die begehrte Teilzeitbeschäftigung unter Verweis auf die eingestellte Vertretungskraft ab.

     

    Einen Teilzeitantrag in der Elternzeit kann der ArbG grundsätzlich nach § 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Zu diesen Gründen gehört grundsätzlich auch die Einstellung einer Ersatzkraft für die Dauer der Elternzeit. Ein Arbeitgeber, der Kenntnis von einem Teilzeitwunsch des Arbeitnehmers hat, muss aber die Befristung der Ersatzkraft entsprechend anpassen. Da dem Arbeitnehmer nach der gesetzlichen Regelung nicht zugemutet wird, bereits vor der Geburt verbindliche Erklärungen zu einer Elternzeit abzugeben, ist der Arbeitgeber gehalten, diese Erklärungen abzuwarten, bevor er sich an eine Ersatzkraft bindet. Tut er dies nicht, kann er den Teilzeitwunsch nicht aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.

     

    (Quelle: Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Köln vom 2.5.18)

     

    Quelle: ID 45288201