· Fachbeitrag · Erbrecht
Erbschleicherei durch betreuungs- und vorsorgerechtliche Maßnahmen vermeiden
von Prof. Dr. Wolfgang Böh, FA Erbrecht und FA Steuerrecht, München
| Erbschleicher nötigen alten Menschen Testamente ab, lassen sich Immobilien schenken, schaffen ein Abhängigkeitsverhältnis zum Opfer, entwenden Geld. Sie schädigen das Vermögen der Opfer, zerreißen das Band zwischen Familie und Opfer, verhindern die Kontaktaufnahme zum Freundeskreis des Opfers und verursachen emotionale und gesundheitliche Schäden. Der folgende Beitrag zeigt, wie Sie mittels betreuungs- und vorsorgerechtlicher Maßnahmen Erbschleicherei vermeiden können. |
1. Hintergrund
Sowohl in der Bevölkerung als auch in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Politik wird das Thema „Erbschleicherei“ verstärkt zum Diskussionsthema. Fast jeder kommt in seinem Leben mit einer Erbschleicherei in Berührung: innerfamiliär, im erweiterten Freundeskreis, der Nachbarschaft oder im Berufsleben. Die Gesetzgebung bemüht sich, mit Einzelregelungen Abhilfe zu schaffen. Ein Beispiel ist für den Zeitraum ab dem 1.1.23 der Ausschluss eines Erbrechts des gesetzlichen Betreuers in § 30 BtOG. Die Rechtsprechung verwendet in einzelnen Entscheidungen den plakativen Begriff der Erbschleicherei (vgl. nur OLG Frankfurt 9.1.20, 20 VA 18/18). Die Politik allerdings wagt kein konkretes Vorgehen im großen Stil und angelehnt an anglo-amerikanische Rechtsordnungen, die ein umfassenderes Erwachsenenschutzrecht kennen (Stichworte: undue influence und elder abuse). Deshalb sind Opfer einer Erbschleicherei, deren Familien und Freundeskreis auf eine Hilfestellung angewiesen, wie ein Schutz erfolgen kann.
2. Einleiten eines Betreuungsverfahrens
Vielfach ist das Erbschleicheropfer gesundheitlich angeschlagen und damit im Rechtssinne betreuungsbedürftig, § 1814 BGB. Gerade deshalb ist er leichte Beute eines Erbschleichers. Familie und Freundeskreis denken daran, eine gesetzliche Betreuung anzuregen. Folgende Verfahrenselemente können bei einer Erbschleicherei bedeutsam sein.
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