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  • · Fachbeitrag · Erbrecht

    Erbschleicherei durch lebzeitige Maßnahmen vermeiden

    von Prof. Dr. Wolfgang Böh, FA Erbrecht und FA Steuerrecht, München

    | Es gibt keinen umfassenden gesetzlichen Schutz vor Erbschleicherei. In Teil 1 haben wir betreuungs- und vorsorgerechtliche Instrumentarien zum Schutz vor Erbschleicherei dargestellt. Der folgende Beitrag erläutert, wie Sie durch lebzeitige Maßnahmen entsprechend vorsorgen oder reagieren können. |

    1. Lebzeitige Vermögensnachfolge

    Erbschleicher docken sich an vermögende Opfer an. Wo es nichts zu erben gibt, gibt es keinen Erbschleicher. Dies ist die Regel, vorbehaltlich sind Ausnahmen im Einzelfall. Dennoch gilt: Wenn Vermögen an die Familie weitergegeben worden ist, ist dieses Vermögen der Erbschleicherei entzogen. Sinnvolle lebzeitige Maßnahmen können sein:

     

    • eine lebzeitige gesellschaftsrechtliche Nachfolge bei Unternehmen,