· Fachbeitrag · Erbrecht
Erbschleicherei durch lebzeitige Maßnahmen vermeiden
von Prof. Dr. Wolfgang Böh, FA Erbrecht und FA Steuerrecht, München
| Es gibt keinen umfassenden gesetzlichen Schutz vor Erbschleicherei. In Teil 1 haben wir betreuungs- und vorsorgerechtliche Instrumentarien zum Schutz vor Erbschleicherei dargestellt. Der folgende Beitrag erläutert, wie Sie durch lebzeitige Maßnahmen entsprechend vorsorgen oder reagieren können. |
1. Lebzeitige Vermögensnachfolge
Erbschleicher docken sich an vermögende Opfer an. Wo es nichts zu erben gibt, gibt es keinen Erbschleicher. Dies ist die Regel, vorbehaltlich sind Ausnahmen im Einzelfall. Dennoch gilt: Wenn Vermögen an die Familie weitergegeben worden ist, ist dieses Vermögen der Erbschleicherei entzogen. Sinnvolle lebzeitige Maßnahmen können sein:
- eine lebzeitige gesellschaftsrechtliche Nachfolge bei Unternehmen,
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses FK Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig