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  • · Fortbildungspunkte · Erbrecht

    Erbschleicherei: So nehmen Sie den Erbschleicher ins Visier

    von Prof. Dr. Wolfgang Böh, FA Erbrecht und FA Steuerrecht, München

    | In der Praxis kochen die Emotionen hoch, wenn Erbschleicher erfolgreich waren. In Teil 1 der Beitragsreihe haben wir daher betreuungs- und vorsorgerechtliche Maßnahmen aufgezeigt, um Erbschleicherei zu verhindern. Teil 2 informiert Sie über entsprechende lebzeitige rechtsgeschäftliche Maßnahmen. Teil 3 befasst sich mit flankierenden Möglichkeiten, um einer Erbschleicherei vorzubeugen. Teil 4 erläutert prozessuale Wege gegen den Erbschleicher. Teil 5 gibt Tipps, wie Sie gegen den Erbschleicher persönlich vorgehen können: |

    1. Strafrechtliche Schritte gegen Erbschleicher

    In drastischen Erbschleicher-Fällen drängt sich eine Strafanzeige auf.

     

    • Beispiele für Straftatbestände
    • Der Erbschleicher verschafft sich Zutritt zum Haus des Opfers, um dessen Unterlagen nach Informationen und Vermögenswerten durchzusehen (Hausfriedensbruch gem. § 123 StGB).

     

    • Der Erbschleicher liest die Briefe des Opfers, auch dessen Anwaltskorrespondenz und nimmt wichtige Schreiben mit (Verletzung des Briefgeheimnisses gem. § 202, § 242 oder 246 StGB).

     

    • Der Erbschleicher verweigert dem Opfer Medikamente und schlägt es, um es gefügig zu machen (Körperverletzung und Nötigung, §§ 223 ff., 240 StGB).

     

    • Der Erbschleicher stiehlt Bargeld etc. (Diebstahl gem. § 242 StGB).

     

    • Das Opfer wird durch den Erbschleicher getäuscht und im Vermögen geschädigt, z. B. indem durch falsche Pflegeversprechen zu einer Schenkung überredet wird (Betrug gemäß § 263 StGB).

     

    • Der vorsorgebevollmächtigte Erbschleicher hebt unter Ausnutzung einer Vollmacht im Innenverhältnis zum Opfer rechtswidrig Geld vom Konto des Opfers für sich ab (Untreue gem. § 266 StGB).

     

    • Der Erbschleicher fälscht Unterschriften auf wichtigen Dokumenten oder zerstört ein für ihn nachteiliges Testament (Urkundenfälschung und Urkundenunterdrückung gem. §§ 267 ff., 274 StGB).