07.06.2021 · Fachbeitrag · Erbrecht
Verjährung des Pflichtteilsanspruchs eines Geschäftsunfähigen
| Für den Verjährungsbeginn des Pflichtteilsanspruchs eines Geschäftsunfähigen ist auf die Bestellung des Vormunds bzw. Betreuers und dessen Kenntnis abzustellen. Gem. § 210 BGB tritt die für oder gegen einen Geschäftsunfähigen oder in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten ohne gesetzlichen Vertreter laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig geworden oder der Mangel der Vertretung behoben worden war (OLG Hamm 22.12.20, 10 U 103/19, Abruf-Nr. 221275 ). |
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