· Fachbeitrag · Erfolglose Vaterschaftsfeststellung
Potenzielle Eltern tragen die Gerichtskosten zu ½ und ihre Kosten
| Ist die Vaterschaftsfeststellung erfolglos, weil beide (potenzielle) Elternteile dazu beigetragen haben, dass die Vaterschaft unklar ist, entspricht es regelmäßig der Billigkeit, die Gerichtskosten zwischen ihnen aufzuteilen und anzuordnen, dass außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden. (OLG Karlsruhe 19.11.15, 5 WF 101/15, Abruf-Nr. 146731 ). |
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 81 Abs. 1 FamFG. Dies gilt auch, obwohl das Kind den Antrag auf Vaterschaftsfeststellung zurückgenommen hat, § 83 Abs. 2 FamFG. Das Gericht entscheidet, indem es sämtliche maßgeblichen Umstände über die Kosten nach billigem Ermessen berücksichtigt (BGH FK 14, 91). § 81 Abs. 3 FamFG ist nicht anwendbar. Danach dürfen einem minderjährigen Beteiligten Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden. Denn Abstammungssachen gehören nicht zu den Kindschaftssachen. Diese sind in § 151 FamFG abschließend geregelt (vgl. auch § 111 FamFG). Es ist möglich, dem antragstellenden Kind die Kosten nach den allgemeinen Grundsätzen aufzuerlegen.
Ein Regelbeispiel nach § 81 Abs. 2 FamFG greift nicht ein. Auch die Mutter (M), die den weiteren Beteiligten zu 2 als möglichen Vater benannt hat, trifft kein grobes Verschulden i. S. v. § 81 Abs. 1 Nr. 1 FamFG. Denn dieser hatte während der Empfängniszeit mit ihr Geschlechtsverkehr.
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