· Fachbeitrag · Familienversicherung
Krankenversicherung bei Trennung und Scheidung
von VRiOLG Dieter Büte Bad Bodenteich/Celle
| Ein umfassender Krankenversicherungsschutz ist wichtig. Deshalb müssen Anwälte die Mandanten darüber bei Trennung und Scheidung umfassend aufklären. Denn eine Familienversicherung erlischt bei einer Scheidung und kann auch nach der Trennung erlöschen. |
1. Familienversicherung bei Scheidung
Die Mitversicherung eines getrennt lebenden Ehegatten in der gesetzlichen Sozialversicherung (Familienversicherung) endet mit Rechtskraft der Ehescheidung, § 10 Abs. 1 SGB V. Gleiches gilt für die Beihilfeberechtigung im öffentlichen Dienst. Hier muss die Privatversicherung aufgestockt werden (BGH FamRZ 89, 483). Nicht nur, aber insbesondere bei eher beengten wirtschaftlichen Verhältnissen ist die Fortdauer einer Familienversicherung bedeutsam, wenn durch den gegebenen - und vorrangig abzuziehenden Krankenvorsorgeunterhalt (§ 1578 Abs. 2 BGB) zwar der Krankenversicherungsschutz sichergestellt werden kann, dadurch aber für den Elementarunterhalt weniger Einkommen des Unterhaltspflichtigen zur Verfügung steht.
PRAXISHINWEIS | Es kann vorteilhaft sein, das Verbundverfahren durch die Einführung von Folgesachen, z.B. Unterhalt und Zugewinn, in die Länge zu ziehen. |
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