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  • · Fachbeitrag · Gebührenrecht

    Abgrenzung Beratungs-/Geschäftsgebühr

    von Dipl.-Rpfl.in (FH) Karin Scheungrab, selbst. Trainerin für anwaltliches Gebührenrecht, Zwangsvollstreckung und Kanzleimanagement, Leipzig

    | Eine Situation aus der Praxis: Der Mandant bittet um Entwurf eines Schreibens an den Noch-Ehegatten zwecks Zahlung von Unterhalts- oder Zugewinnbeträgen. Um die Fronten nicht zu verhärten, soll der Anwalt verdeckt auftreten. Dieser erstellt das Schreiben als Ghostwriter auf dem Briefkopf des Mandanten. Die Abrechnung dieses Handelns ist strittig. |

    Keine Abrechnung mit der Geschäftsgebühr

    Fraglich ist, ob die oben skizzierte Tätigkeit des Anwalts mit der Geschäfts- oder Beratungsgebühr im Sinne des § 34 RVG abzurechnen ist. Eine Meinung verneint die Geschäftsgebühr. Diese entsteht nach Nr. 2300 VV RVG für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags (Vorb. 2.3 Abs. 3 VV RVG). Sie entsteht nicht, soweit sich die Tätigkeit des Anwalts auf die Erteilung eines Rats oder einer Auskunft beschränkt, § 34 RVG. § 34 ist vorrangig gegenüber Nr. 2300 VV RVG (Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 19. Aufl., VV 2300, 2301 Rn. 2).

    Abrechnung über Nr. 2300 VV RVG

    Andererseits wird teilweise auch in der Rechtsprechung vertreten, Nr. 2300 VV RVG erfordere nicht, dass der Anwalt nach außen hervortritt oder der Auftrag dahin geht, nach außen tätig zu werden (Schneider, in: Riedel/Sußbauer, RVG, 9. Aufl., VV Teil 2 Rn. 27). Für eine Tätigkeit, die über einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft hinausgeht, entstehe eine Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG (LG Mönchengladbach 3.12.08, 4 S 222/07 = AGS 09, 163; Teubel, in: Mayer/Kroiß, RVG, 3. Aufl., Vorb. 2.3. Rn. 8).