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  • · Nachricht · Gesamtschuldnerhaftung

    Häusliche Gemeinschaft: Mutter und Tochter haften für Hundesteuer

    | Für die Mitglieder einer häuslichen Gemeinschaft kann gem. einer Hundesteuersatzung eine gesamtschuldnerische Haftung für die Hundesteuer bestehen. Denn bei einer gemeinsamen Haushaltsführung werde aus einem Topf gewirtschaftet, sodass es irrelevant ist, welches Haushaltsmitglied welche konkreten Kosten trägt (OVG Mecklenburg-Vorpommern 11.5.21, 3 M 182/21 OVG, 3 O 183/21 OVG). | 

    Die Tochter T wurde mit Bescheid herangezogen, Steuern für einen Hund für 2015 bis 2019 zu entrichten. Die T lebte mit ihrer Mutter M in einer Wohnung zusammen. Den Hund hatte die M gekauft und unterhalten. Die T beantragte daher erfolglos beim VG PKH für eine Klage gegen den Bescheid. Auch ihr Antrag auf einstweiligen Rechtschutz blieb erfolglos, ebenso wie ihre Beschwerde.

     

    Die Hundesteuersatzung stelle auf die Aufnahme des Hundes in den Haushalt ab, nicht auf die zivilrechtliche Eigentümerstellung. Mit der Formulierung „gelten als gemeinsam gehalten“ werde in § 2 Abs. 3 die gemeinsame Haltung zulässigerweise (unwiderleglich) fingiert. Daher sei der von der T geltend gemachte Einwand unbeachtlich, sie habe bei der Anschaffung des Hundes kein Mitspracherecht gehabt.

     

    MERKEN | Eine Ausnahme von der gesamtschuldnerischen Haftung kommt nur in Betracht, wenn die Aufnahme des Hundes gegen den Willen oder ohne Wissen des Haushaltsmitglieds erfolgte (BVerwG 28.11.97, 8 B 224.97, juris Rn. 7). Das war hier nicht der Fall.

     
    Quelle: ID 47554607