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  • · Fachbeitrag · Güterrecht

    Beschwerdewert der Auskunftsstufe

    | Der BGH hat aktuell die praktisch bedeutsame Frage entschieden, wie der Wert des Beschwerdegegenstands in der Auskunftsstufe eines Güterrechtsverfahrens zu bemessen ist, wenn für einen ZGA-Anspruch des Antragstellers keine Anhaltspunkte festgestellt werden können. Der Beschwerdewert liegt unter 600 EUR, sodass kein Rechtsmittel möglich ist (BGH 16.5.18, XII ZB 80/18, Abruf-Nr. 201954 ). |

     

    Wenn der in erster Instanz unterlegene Anspruchsteller im Verfahren, das die Auskunftspflicht in einer Güterrechtssache (§ 1379 Abs. 1 BGB) betrifft, Rechtsmittel einlegt, ist der Wert des Beschwerdegegenstands nach seinem wirtschaftlichen Interesse an der Erteilung der Auskunft zu bestimmen.

     

    MERKE | Weil die Auskunft die Geltendmachung des Leistungsanspruchs erst vorbereiten und erleichtern soll, beträgt der Wert des Auskunftsanspruchs i. d. R. einen Bruchteil, ein Zehntel bis ein Viertel des Leistungsanspruchs. Der Wert ist umso höher anzusetzen, je geringer die Kenntnisse des Anspruchstellers von den zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind.