18.02.2016 · Fachbeitrag · Haftungsrecht
Reine Gefälligkeit, wenn Oma Enkelin zu einem Turnier fährt
| Wenn Familienangehörige oder Angehörige anderer Vereinsmitglieder ein Mitglied eines Amateurvereins zu einem Turnier fahren, haben sie keine Aufwendungsersatzansprüche gem. § 670 BGB als Ersatz der Kosten eines Verkehrsunfallschadens gegenüber dem Sportverein. Die Beförderung ist eine reine Gefälligkeit, die sich im außerrechtlichen Bereich abspielt (BGH 23.7.15, III ZR 346/14, NJW 15, 2880, Abruf-Nr. 178701 ). |
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