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  • · Fachbeitrag · Rechtsgeschäftliche Betreuungsvorsorge

    Auskunfts- und Rechenschaftspflichten zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem

    von RA Dr. Astrid von Schoenebeck, Berlin

    | Die Vorsorgevollmacht hat sich als Instrument etabliert, um eine gerichtliche Betreuung zu vermeiden. Doch ist insbesondere im familiären Bereich, wenn der Ehepartner, Kinder oder Enkel als Bevollmächtigte eingesetzt werden und unentgeltlich tätig werden, den Beteiligten oft nicht bewusst, dass ein solches Rechtsverhältnis, das sie vielleicht „aus Gefälligkeit“ eingegangen sind, Verantwortung und Pflichten nach sich zieht. |

    1. Rechtsbindungswille auch bei persönlichen Bindungen

    Das Führen von Vollmachtsgeschäften ist ‒ auch für Familienangehörige ‒ i. d. R. als Auftrag i. S. v. § 662 BGB anzusehen (OLG Brandenburg 2.4.19, 3 U 39/18, juris Rn. 32). Dem steht auch ein besonderes persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Beauftragtem grundsätzlich nicht entgegen. Dem Vollmachtgeber wäre auch davon abzuraten, eine Person, zu der kein besonderes Vertrauensverhältnis besteht, umfassend zu bevollmächtigen. Nur besondere Umstände des Einzelfalls können zu einer abweichenden Bewertung führen, etwa wenn zwischen den Beteiligten besonders enge Beziehungen bestehen, z. B. bei Vollmachtsgeschäften unter zusammenlebenden Eheleuten (BGH 5.7.00, XII ZR 26/98, juris Rn. 13 m.w.N.) oder bei Partnern einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft (OLG Düsseldorf 28.3.06, I-4 U 102/05, juris Rn. 25). Diese Rechtsprechung ist jedoch nicht auf andere Konstellationen mit engen familiären oder persönlichen Bindungen zu übertragen.

     

    Eine vertragliche Bindung ist zu bejahen, wenn erkennbar ist, dass für den Leistungsempfänger wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel stehen und er sich auf die Zusage des Leistenden verlässt oder wenn der Leistende an der Angelegenheit ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse hat (BGH 21.6.12, III ZR 291/11, juris Rn. 14). Werden Kontovollmachten eingeräumt, ist von einem Rechtsbindungswillen auszugehen, wenn diese Konten im Wesentlichen das Vermögen des Vollmachtgebers ausmachen oder sich nicht unerhebliche Werte darauf befinden (LG Hamburg 29.1.10, 316 O 322/09). Dies kann ‒ je nach Vermögensverhältnissen ‒ bereits der Fall sein, wenn der Bevollmächtigte Zugriff auf das einzige Girokonto des Vertretenen hat.