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  • 19.06.2017 · Fachbeitrag · Hausrat

    Trennung: Hunde sind keine Kinder

    | Als Haustiere gehaltene Hunde sind Haushaltsgegenstände i. S. v. § 1361a BGB. Dagegen spricht nicht, dass Tiere nach § 90a BGB keine Sachen im Rechtssinne sind. Bei der Entscheidung über die Zuweisung von Haustieren im Rahmen des § 1361a BGB sind das Affektionsinteresse der Beteiligten, die praktizierte Sorge für das Tier und Gesichtspunkte des Tierschutzes – insbesondere die Versorgung und Betreuung des Tieres, aber auch das Zusammenleben mehrerer Tiere in einem Rudel – zu berücksichtigen (OLG Nürnberg 20.12.16, 10 UF 1249/16, Abruf-Nr. 194175 194175 ). |