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  • · Fachbeitrag · Trennung und Scheidung

    Anspruch auf Umgang mit dem Haustier

    von RAin Thurid Neumann, FA Familienrecht und Mediatorin, Konstanz

    | Trennt sich ein Ehepaar und lebte in dessen Haushalt ein Haustier, ist fraglich, bei welchem Ehepartner das Tier künftig leben wird und ob bei Gericht eine Umgangsregelung mit diesem verlangt werden kann. |

    1. Keine gesetzliche Regelung vorhanden

    Im Gesetz gibt es keine Regelung für das Schicksal von Haustieren bei der Trennung und Scheidung. Auf sie sind jedoch die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. In der Rechtsprechung werden dazu folgende Ansichten vertreten:

     

    Übersicht / Verbleib des Haustiers bei Trennung und Scheidung

    • AG Mergentheim (FamRZ 98, 1432): Auf Tiere sind gem. § 90a BGB die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Daher ist z.B. ein Hund dem Hausrat zuzurechnen. Allerdings ist „unter Respektierung des im § 90a BGB zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens der Anerkennung des Hundes als eines Mitgeschöpfes und der daraus sich ergebenden zwingenden Folge eines Verbots, mit diesem Mitgeschöpf völlig willkürlich umzugehen“ eine dauernde Zuweisung des Hundes an einen Ehepartner nicht möglich. Vielmehr ist dem Ehepartner, dem der Hund nicht zugewiesen wird, ein Umgang mit diesem zuzubilligen. Die Regelung der „Verteilung“ des Hausrats schließt unter Respektierung des Haustieres als eines lebenden Wesens eine Umgangsregelung mit diesem nicht aus.

     

    • OLG Bamberg (FamRZ 04, 559):Es fehlt eine gesetzliche Grundlage für die Regelung des Umgangs mit Haustieren. Diese kann auch entgegen des AG Mergentheim nicht durch Richterrecht geschaffen werden. Dies überschreitet die Grenzen der zulässigen Auslegung.

     

    • OLG Hamm (FamRZ 11, 893): § 1684 BGB, der den Umgang mit Kindern regelt, ist unanwendbar. § 1684 Abs. 1 BGB ist nicht analog anwendbar, da die Vorschrift auf ein am Wohl des Kindes orientiertes Umgangsrecht zugeschnitten ist. Es kommt auch keine „Nutzung“ eines Hundes durch einen Ehegatten für wenige Stunden in der Woche bei Zuweisung an den anderen in Betracht, da dies nicht Sinn und Zweck des Hausratsverteilungsverfahrens ist. Auch scheidet ein Umgang gem. § 743 Abs. 2, § 744 Abs. 2, § 745 Abs. 2 BGB aus, da - unabhängig davon, ob nach diesen Vorschriften ein zeitlich begrenztes Nutzungsrecht am Hund erfolgen kann (so AG Walsrode FamRZ 04, 1724 zur Anwendbarkeit der §§ 743 ff. BGB bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft) die Regelungen der Hausratsteilung Vorrang vor den allgemeinen gesetzlichen Regelungen haben.

     

    • OLG Zweibrücken (FamRZ 98, 1432):Eine Umgangsregelung mit dem Hund scheidet mangels gesetzlicher Regelung aus. In Betracht kommt lediglich dessen Zuweisung entsprechend den Vorschriften über die Hausratsverteilung.
    • OLG Schleswig (FamRZ 13, 1984):Oft wird darüber gestritten, wem der Hund überhaupt gehört. Gem. § 1568b Abs. 2 BGB wird vermutet, dass Haushaltsgegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden, gemeinsames Eigentum der Ehegatten sind. Etwas anderes gilt, wenn das Alleineigentum eines Ehegatten feststeht. Wer Alleineigentum behauptet, muss dies beweisen. Hierfür reicht es nicht aus, wenn bewiesen wird, wer den Kaufvertrag abgeschlossen oder die Tierarzt- und Futterkosten und Hundesteuer und -versicherung getragen hat. Denn dies kann auch Folge der Aufgabenverteilung in der Ehe sein. Gehörte das Halten des Hundes zur Gestaltung des Zusammenlebens, spricht dies gegen Alleineigentum.

     

    • Kann kein Ehegatte sein Alleineigentum beweisen, gilt der Hund als Miteigentum. Nur wenn ein Hund im Miteigentum der Eheleute steht, kann und muss das Gericht auf Antrag über dessen Zuweisung an einen Ehepartner entscheiden. Gemäß § 1568b Abs. 1 BGB kann jeder Ehegatte verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände überlässt und übereignet, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten im stärkeren Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder dies aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.