· Nachricht · Heimrecht
Kein Einfluss coronabedingter Beschränkungen auf das Heimentgelt
| Bewohner einer stationären Pflegeeinrichtung müssen trotz Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen aufgrund der COVID-19-Pandemie das volle Heimentgelt zahlen (BGH 28.4.22, III ZR 240/21). |
Die Klägerin schuldete der Beklagten ein Zimmer sowie Pflege- und Betreuungsleistungen, § 7 Abs. 2 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes i. V. m. Nr. 2.1 des Pflegevertrags. Diese Kernleistungen konnte sie trotz der angeordneten Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen voll erbringen. Eine Entgeltkürzung (§ 10 Abs. 1 WBVG) wegen Nicht- oder Schlechtleistung scheidet daher aus.
Das Heimentgelt war auch nicht gem. § 313 Abs. 1 BGB wegen Störung der Geschäftsgrundlage herabzusetzen. Durch die Beschränkungen hat sich die Geschäftsgrundlage des Pflegevertrags nicht schwerwiegend geändert. Diese Beschränkungen dienten primär dem Gesundheitsschutz der (vulnerablen) Heimbewohner und der -mitarbeiter, ohne den Vertragszweck in Frage zu stellen. Der Beklagten war es daher zumutbar, am unveränderten Vertrag festzuhalten, zumal die der „Lock-down“ das gesamte gesellschaftlichen Zusammenleben erfasste, also auch Nichtheimbewohner.
Weiterführende Hinweise
- BGH FK 22, 98 f.; NJW 22, 1370, 1378 ff. zu den Voraussetzungen einer Vertragsanpassung bei einer pandemiebedingten schwerwiegenden Änderung der Geschäftsgrundlage