· Fachbeitrag · Mietrecht
BGH: Wer die Musik bestellt, muss sie i. d. R. auch bezahlen, trotz Corona
von RAin Dr. Gudrun Möller, FAin Familienrecht,BGM Anwaltssozietät, Münster
| Der BGH hat entschieden, ob ein Paar die volle Raummiete zahlen muss, wenn die Hochzeitsfeier aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden konnte. |
Sachverhalt
Die Eheleute (M) mieteten bei der Beklagten (VM) Räume für eine am 1.5.20 geplante Hochzeitsfeier mit ca. 70 Personen für 2.600 EUR, die sie auch schon bezahlten. Die Feier konnte aber nicht stattfinden, weil aufgrund der CoronaschutzVO NRW in der damals gültigen Fassung Veranstaltungen sowie Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum von mehr als zwei Personen untersagt worden waren. Die VM bot den M an, die Feier zu verschieben. Die M baten um Rückzahlung der Miete und erklärten den Rücktritt vom Vertrag. Das AG hat die Klage auf Rückzahlung der vollen Miete abgewiesen. Auf die Berufung der M hat das LG das Urteil abgeändert und die VM unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die M 1.300 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Auf die Revision der VM hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die erstinstanzliche Entscheidung wiederhergestellt. Die Anschlussrevision der M hat er zurückgewiesen (BGH 2.3.22, XII ZR 36/21, Abruf-Nr. 227792).
Entscheidungsgründe
Die Einschränkungen durch die COVID-19-Pandemie haben nicht zur Unmöglichkeit i. S. v. § 326 Abs. 1, § 275 Abs. 1 BGB geführt. Denn der VM war es trotz des zum Zeitpunkt der geplanten Hochzeitsfeier in NRW geltenden Veranstaltungsverbots und der Kontaktbeschränkungen möglich, den M den Gebrauch der Mietsache entsprechend dem vereinbarten Mietzweck zu gewähren.
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