· Fachbeitrag · Internationales Ehe- Und Kindschaftsrecht
Rückführungsverfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen
von Rin AG Martina Erb-Klünemann, Hamm
| Die Brüssel IIb-VO regelt zusätzlich zum Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ) die Rückgabe von Kindern in einen an die Brüssel IIb-VO gebundenen EU-Mitgliedstaat. Dazu im Einzelnen: |
1. Art. 22 ff. Brüssel IIb-VO
Art. 22 ff. Brüssel IIb-VO enthalten Regelungen, die zusätzlich neben dem HKÜ gelten, wenn in einem an die Brüssel IIb-VO gebundenen EU-Mitgliedstaat die Rückführung nach dem HKÜ in einen ebenso gebundenen EU-Mitgliedstaat beantragt wird. Diese werden in Deutschland ergänzt durch §§ 11, 12, 37 ff. IntFamRVG. Damit die beschleunigte Bearbeitung sichergestellt wird, gelten Fristen: 5 Tage für die Bestätigung des Antragseingangs bei der Zentralen Behörde, Art. 23 Abs. 2 Brüssel IIb-VO sowie jeweils eine 6-Wochen-Frist für die Gerichte aller Instanzen für das Erkenntnisverfahren, Art. 24 Abs. 2 Brüssel IIb-VO und für die Vollstreckung, Art. 28 Abs. 2, 3 Brüssel IIb-VO.
Das Gericht muss nach Art. 25 Brüssel IIb-VO die Parteien auf Mediation und andere alternative Streitbeilegungsmöglichkeiten hinweisen. Bedeutsam ist insoweit in Deutschland der Hinweis auf die durch den Verein MiKK e. V. angebotene interkulturelle Mediation (Einzelheiten https://www.mikk-ev.de). Hilfreich ist im Fall eines Vergleichs die Möglichkeit der Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 10 Brüssel IIb-VO (Erb-Klünemann, FK 23, 115, unter 1.a.), die dem HKÜ-Gericht die internationale Zuständigkeit geben kann, einen Titel betreffend Themen der elterlichen Verantwortung zu erstellen.
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