· Fachbeitrag · Internationales Ehe- Und Kindschaftsrecht
Die Brüssel IIb-VO Teil 2: Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung
von Rin AG Martina Erb-Klünemann, Hamm
| Für Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung, die in Art. 1 Abs. 2 Brüssel IIb-VO näher, aber nicht abschließend definiert sind und zu denen insbesondere Sorge- und Umgang gehören, enthält die Brüssel IIb-VO bezüglich internationaler Zuständigkeit, Kindesanhörung und Anerkennung und Vollstreckung Neuerungen. Sie erweitert Gestaltungsmöglichkeiten. Die grenzüberschreitende Geltendmachung innerhalb der an die Verordnung (VO) gebundenen EU-Mitgliedstaaten ist vereinfacht worden. |
1. Internationale Zuständigkeit, Art. 7 ff. Brüssel IIb-VO
Grundsätzlich entscheidend ist weiterhin der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes zum Zeitpunkt der Antragstellung, Art. 7 Abs. 1 Brüssel IIb-VO. Spätere Änderungen sind wie unter Geltung der Brüssel IIa-VO, aber anders als bei Geltung des Haager Kinderschutzübereinkommens (KSÜ), unerheblich (Grundsatz der perpetuatio fori), Erwägungsgrund 21. Für bestimmte Verfahren auf Abänderung einer Umgangsentscheidung nach Umzug ins Ausland gibt es weiter eine Sonderregelung, Art. 8 Brüssel IIb-VO. Sollte nach dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes dessen gewöhnlicher Aufenthalt in einen anderen an die VO gebundenen EU-Mitgliedstaat gewechselt haben, regelt Art. 9 Brüssel IIb-VO wie bisher, dass die internationale Zuständigkeit erst auf die Gerichte des neuen Staates wechselt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Es gibt weiterhin für Kinder ohne festzustellenden gewöhnlichen Aufenthalt und für Flüchtlingskinder eine Sonderregelung in Art. 11 Brüssel IIb-VO.
Die wichtigste Ausweitung besteht in der Möglichkeit, nun eine Gerichtsstandsvereinbarung noch im laufenden Verfahren zu schließen, Art. 10 Abs. 1 lit. b) Ziffer ii) Brüssel IIb-VO. Die hierdurch begründete Zuständigkeit ist ausschließlich, Art. 10 Abs. 4 Brüssel IIb-VO. Art. 10 Abs. 2 S. 1 und S. 2 Brüssel IIb-VO stellen neu Formerfordernisse auf, die sowohl für vorprozessual als auch im laufenden Verfahren geschlossene Gerichtsstandsvereinbarungen gelten.
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