· Fachbeitrag · Internationales
Ehescheidung mit Auslandsbezug: Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte
von RiOLG Andreas Kohlenberg, Celle
| In der Praxis kommen sowohl Fälle vor, in denen ein Ehegatte aus einer gemischt-nationalen Ehe oder einer Ausländerehe geschieden werden möchte, als auch Fälle, in denen im Ausland lebende deutsche Eheleute im Inland die Scheidung begehren. Der Beitrag erläutert in einem ersten Teil, wie Sie die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte prüfen. |
1. Rechtsgrundlage
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Ehesachen richtet sich nach der VO (EU) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der VO (EG) Nr. 1347/2000, abgekürzt EuEheVO. Die EuEheVO gilt mit Ausnahme Dänemarks (und demnächst Großbritanniens) für alle Mitgliedstaaten der EU einschließlich der seit 2004 neu beigetretenen weiteren zwölf Staaten. Da keine multilateralen oder bilateralen Verträge für die internationale Zuständigkeit von Scheidungssachen bestehen, ist nur die EuEheVO zu prüfen.
2. Zeitlicher und räumlicher Anwendungsbereich
Die EuEheVO gilt für alle ab dem 1.3.05 eingeleiteten Verfahren, Art. 72 Abs. 2 EuEheVO.
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