· Fachbeitrag · Internationales
Ehescheidung mit Auslandsbezug:materielles Scheidungsrecht ‒ Scheidungsstatut
von RiOLG Andreas Kohlenberg, Celle
| Bei Fällen mit Auslandsbezug ist fraglich, welches Sachrecht auf eine Scheidung anzuwenden ist und welche Konsequenzen sich daraus auf das für Scheidungsfolgesachen (insbes. den VA) anzuwendende Recht ergeben. Dazu im Einzelnen: |
1. Anwendungsbereich
Seit dem 21.6.12 richtet sich das Scheidungskollisionsrecht, d. h. die Frage, welches materielle Recht auf das Scheidungsverfahren anzuwenden ist, nach der VO (EU) Nr. 1259/2010 des Rats vom 20.12.10 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebands anzuwendenden Rechts, der sog. Rom-III-VO, die das in Art. 17 Abs. 1 EGBGB a.F. geregelte Scheidungskollisionsrecht ablöst. Der deutsche Gesetzgeber hat die erforderlichen Anpassungen durch das am 29.1.13 in Kraft getretene Rom-III-Anpassungsgesetz vom 23.1.13 (BGBl. 2013 I, S. 101) vorgenommen. Ob ein deutsches Gericht die Rom-III-VO im konkreten Fall anwenden muss, erfordert die Prüfung des zeitlichen, räumlich-persönlichen und sachlichen Anwendungsbereichs:
a) Zeitlicher Anwendungsbereich
Beim zeitlichen Anwendungsbereich ist wie folgt zu differenzieren:
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses FK Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig