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  • · Fachbeitrag · Internationales

    Ehescheidung mit Auslandsbezug:materielles Scheidungsrecht ‒ Scheidungsstatut

    von RiOLG Andreas Kohlenberg, Celle

    | Bei Fällen mit Auslandsbezug ist fraglich, welches Sachrecht auf eine Scheidung anzuwenden ist und welche Konsequenzen sich daraus auf das für Scheidungsfolgesachen (insbes. den VA) anzuwendende Recht ergeben. Dazu im Einzelnen: |

    1. Anwendungsbereich

    Seit dem 21.6.12 richtet sich das Scheidungskollisionsrecht, d. h. die Frage, welches materielle Recht auf das Scheidungsverfahren anzuwenden ist, nach der VO (EU) Nr. 1259/2010 des Rats vom 20.12.10 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebands anzuwendenden Rechts, der sog. Rom-III-VO, die das in Art. 17 Abs. 1 EGBGB a.F. geregelte Scheidungskollisionsrecht ablöst. Der deutsche Gesetzgeber hat die erforderlichen Anpassungen durch das am 29.1.13 in Kraft getretene Rom-III-Anpassungsgesetz vom 23.1.13 (BGBl. 2013 I, S. 101) vorgenommen. Ob ein deutsches Gericht die Rom-III-VO im konkreten Fall anwenden muss, erfordert die Prüfung des zeitlichen, räumlich-persönlichen und sachlichen Anwendungsbereichs:

     

    a) Zeitlicher Anwendungsbereich

    Beim zeitlichen Anwendungsbereich ist wie folgt zu differenzieren: