· Fachbeitrag · Kanzleiführung
Noch kurz zum beA …
von RAin Thurid Neumann, FAin Familienrecht, Mediatorin, CP-Anwältin, Neumann & Neumann, Konstanz
| Seit dem 1.1.22 gilt für Anwälte die Pflicht, das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zu nutzen. Dazu im Einzelnen: |
1. Nutzungspflicht
Nach § 130d ZPO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftliche Anträge und Erklärungen, die ein Anwalt einreicht, als elektronisches Dokument zu übermitteln, vgl. auch § 14b Abs. 1 FamFG. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend unmöglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften (per Fax oder Post) zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen, § 130d S. 2 ZPO. Das LAG Schleswig-Holstein verlangt z. B. als Nachweis der vorübergehenden Unmöglichkeit Screenshots (LAG Kiel 8.4.21, 1 Sa 358/20).
Derzeit werden per beA eingehende Anträge oft erst Tage später dem zuständigen Richter vorgelegt. Daher empfiehlt es sich bei besonders eilbedürftigen Anträgen, wie z. B. Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz, bei Gericht anzurufen und dort explizit um schnellstmögliche Vorlage des Antrags zu bitten.
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