· Fachbeitrag · Kindergeld
Kindergeld auch bei Einkünften des Kindes und Verheiratung
| Die Verheiratung eines Kindes kann dessen Berücksichtigung seit Januar 12 nicht mehr ausschließen. Da es seitdem auf die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht mehr ankommt, ist der sog. Mangelfallrechtsprechung die Grundlage entzogen (gegen DA-FamEStG 2013 Abschn. 31.2.2; BFH 17.10.13, III R 22/13, Abruf-Nr. 140264 ). |
PRAXISHINWEIS | In der älteren Rechtsprechung des BFH bestand für ein verheiratetes Kind grundsätzlich kein Anspruch auf Kindergeld, da es an einer sog. typischen Unterhaltssituation in Bezug auf seine Eltern fehlte. Dieses ungeschriebene Merkmal der typischen Unterhaltssituation hat der BFH 2010 in der Entscheidung BFHE 230, 61 aufgegeben. Danach hat er einen Kindergeldanspruch in den Verheiratungsfällen nur verneint, wenn der vom Ehegatten geleistete Unterhalt den Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG a.F. erreichte. Dieser Grenzbetrag ist aber ab 2012 entfallen.
Sofern mehrere Kinder vorhanden und eins oder mehrere nicht mehr kindergeldberechtigt sind, rücken die anderen Kinder entsprechend ihrem Alter nach, DA-FamEstG 2013 zu § 66 EStG. Dies kann z.B. zur Folge haben, dass das vierte Kind wegen fehlender Berücksichtigung der beiden ältesten Kinder nur Kindergeld für ein zweites Kind = 184 EUR und nicht für ein viertes Kind = 215 EUR erhält. |