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  • · Fachbeitrag · Kindergeld

    Kindergeldanspruch bei Trennung der Eltern

    von RA Thurid Neumann, FA Familienrecht und Mediatorin, Konstanz

    | Trennen sich Eheleute, denken sie oft nicht daran zu klären, wem das Kindergeld zusteht. Dies kann ungeahnte Folgen haben: |

    1. Bezugsberechtigter

    Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG hat Anspruch auf Kindergeld, wer im Inland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Eheleuten steht beiden das Kindergeld zu. Gem. § 64 Abs. 1 EStG wird für jedes Kind Kindergeld aber nur einem Berechtigten bezahlt. Gem. § 64 Abs. 2 EStG wird das Kindergeld bei mehreren Berechtigten demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Wird der Kindesunterhalt berechnet, wird das Kindergeld in diesem Fall hälftig auf den Bedarf des Kindes angerechnet, § 1612b Abs. 1 Nr. 1 BGB.

     

    • Beispiel

    Ehemann M bezieht das Kindergeld. Die Eheleute trennen sich und M zieht aus. Ehefrau F bleibt mit den Kindern in der Ehewohnung. M bezahlt den Kindesunterhalt zuzüglich hälftiges Kindergeld. Die andere Hälfte wird auf den Barbedarf des Kindes angerechnet. Ein halbes Jahr später wird M von der Familienkasse aufgefordert, das Kindergeld, das er seit seinem Auszug bezogen hat, an die Familienkasse zurückzubezahlen. M legt der Familienkasse Überweisungsträger vor, aus denen sich ergibt, dass er das Kindergeld an F weitergeleitet hat. Die Familienkasse akzeptiert den Nachweis nicht und besteht auf einer von F unterzeichneten „Weiterleitungserklärung“. F weigert sich, diese zu unterschreiben. Daraufhin erlässt die Familienkasse einen Rückforderungsbescheid gegen M. Er möchte sich dagegen wehren. Sein Anwalt A rät ihm davon ab und empfiehlt ihm, F gerichtlich verpflichten zu lassen, die Weiterleitungserklärung zu unterschreiben oder bei Verzug diese auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen. Ist das richtig?