· Fachbeitrag · Kontoinhaberschaft
Wenn Eltern ein Sparkonto für das Kind anlegen
von RAin Dr. Gudrun Möller, FAin Familienrecht, Münster
| Legen Eltern ein Sparkonto für ein Kind an, ist fraglich, wer der Inhaber ist. Der BGH hat diese Frage nun geklärt. |
Sachverhalt
Die Eltern der Antragstellerin (T) eröffneten ein Sparkonto auf ihren Namen. Der Antrag führte T als „1. Kundin“ und V als „2. Kunde“ auf. Das „Zusatzblatt“ benannte T als Kundin. Die Eltern unterschrieben es mit dem Zusatz „gesetzl. Vertreter/in“ und stimmten der Kontoeröffnung zu. Bis T volljährig ist, sollten sie jeder allein verfügungsberechtigt sein. Die T sollte ohne gesonderte Zustimmung der gesetzlichen Vertreter über das Guthaben verfügen dürfen. Die Bank übersandte mit einem an die T zu Händen der Eltern adressierten Schreiben jeweils eine „Urkunde über die Vertretungsberechtigung“ der T als „Sparerin“. Die Eltern legten ein weiteres Sparbuch auf den Namen der T an, das einem später aufgenommenen Pflegekind zustehen sollte. Das streitgegenständliche Sparbuch nahmen entweder die Eltern oder V in Besitz. Die Einzahlungen stammten nicht vom Taschengeld der T oder von Dritten. Den Freistellungsauftrag unterschrieben die T als „Kundin/Kunde“ und die Eltern als „gesetzliche/r Vertreter/in“. V hob ohne Rücksprache Geld vom Sparkonto ab. Das AG hat dem Zahlungsbegehren der T stattgegeben. Die Beschwerde des V war erfolgreich. Die Rechtsbeschwerde der T dagegen führt zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das OLG.
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(Abruf-Nr. 210643) |
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