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  • 12.06.2017 · Fachbeitrag · Kostenrecht

    Elterliche Sorge: Verfahrenswert bei widerstreitenden Anträgen

    | Der Regelverfahrenswert von 3.000 EUR (§ 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG) wird durch widerstreitende Anträge (z. B. bei Verfahren gem. § 1671 BGB) im Verfahren der elterlichen Sorge nicht erhöht. Der Verfahrenswert nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG ist ein Festwert, der lediglich nach § 45 Abs. 3 FamFG bei sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ergebender Unbilligkeit erhöht oder herabgesetzt werden kann. Ohne Belang ist grundsätzlich auch, ob die Anträge unterschiedliche Teilbereiche der elterlichen Sorge betreffen (OLG Bamberg 19.1.17, 2 WF 3/17, Abruf-Nr. 194174 194174 ). |