· Fachbeitrag · Verfahrenswert
Nur ein Verfahrenswert für mehrere gleichartige Gewaltschutzanordnungen
von RA Norbert Schneider, Neunkirchen-Seelscheid
Sind mehrere Gewaltschutzanordnungen Gegenstand eines einstweiligen Anordnungsverfahrens, die jedoch sämtlich auf der Grundlage derselben Vorschrift ergangen sind (hier nach § 1 GewSchG: Näherungsverbot und Kontaktaufnahmeverbot), ist hierfür der Verfahrenswert nach § 49 FamGKG nur einmal anzusetzen, nicht für jede Einzelanordnung gesondert (AG Rügen 28.5.14, 4 F 293/14, NZFam 14, 751, Abruf-Nr. 143130). |
Sachverhalt
Die Antragstellerin hatte im Wege der einstweiligen Anordnung gegen ihren getrennt lebenden Ehemann mehrere Anordnungen nach § 1 GewSchG beantragt. Das FamG hat daraufhin nach § 1 GewSchG sowohl ein Näherungsverbot (§ 1 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 GewSchG) als auch ein Kontaktaufnahmeverbot (§ 1 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 GewSchG) ausgesprochen. Den Verfahrenswert hat das Familiengericht (FamG) auf 1.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Im einstweiligen Anordnungsverfahren ist bei der Wertbemessung eine eventuell geringere Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu berücksichtigen, § 41 S. 1 FamFGKG. Das FamG hat den hälftigen Wert der Hauptsache angenommen, § 41 S. 2 FamGKG. Der Hauptsacheanspruch wäre hier nach § 49 Abs. 1 FamGKG mit 2.000 EUR zu bewerten gewesen. Es liegt nur ein Verfahrensgegenstand nach § 1 GewSchG vor. Die Anordnungsmöglichkeiten nach § 1 Abs. 1 S. 3 Nrn. 1 bis 5 GewSchG sind sämtlich Ausfluss desselben Anspruchs. Dafür sprechen sowohl der Wortlaut des § 49 Abs. 1 FamGKG als auch dessen Sinn und Zweck. Abgesehen davon ist eine Differenzierung nach den einzelnen Anordnungen kaum möglich. Dies gilt jedenfalls für die Anordnungen zu § 1 Abs. 2 S. Nr. 1 und Nr. 2 GewSchG, die der Sache nach ineinander übergehen bzw. zwei Phasen einer einzigen Anordnung darstellen. So hätte man hier beide Anordnungen in einem Tenor formulieren können. Es kann nicht von Zufällen abhängen, ob der Anordnungsanspruch in einem Tenor oder in zwei Tenorierungen ausgesprochen wird.
Praxishinweis
Die Entscheidung ist zutreffend. Der Verfahrenswert ist auch nicht wegen Unbilligkeit anzuheben, § 49 Abs. 2 FamGKG. Verschiedene Gegenstände mit der Folge einer Wertaddition liegen dagegen vor, wenn sowohl Ansprüche nach § 1 GewSchG und § 2 GewSchG geltend gemacht werden (OLG Frankfurt 12.9.14, 4 WF 205/14, n.v.). Dann sind die Werte nach § 49 Abs. 1 FamGKG gem. § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG zu addieren. Gleiches würde für die hälftigen Werte einer einstweiligen Anordnung (§ 41 FamGKG) gelten.
Verschiedene Angelegenheiten liegen vor, wenn in einer Gewaltschutzsache eine einstweilige Anordnung ergeht und später die Verlängerung der Anordnung beantragt wird (AG Bad Kreuznach RVGprof. 09, 114).