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  • · Fachbeitrag · Leihmutterschaft

    Anerkennung einer ausländischen Entscheidung zur Elternschaft

    | Streitig und höchstrichterlich nicht endgültig entschieden ist, ob das bewusste Nutzen der Leihmutterschaft zum Austragen von Embryonen nach der Rechtsordnung eines anderen Staats unter Umgehen der Verbotstatbestände des nationalen Embryonenschutzes der nachträglichen Zuerkennung eines dem deutschen Recht entsprechenden Elternstatus der Auftraggeber entgegensteht (so OLG Braunschweig 13.4.17, 1 UF 83/13, Abruf-Nr. 193876 ). |

     

    MERKE | Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine ausländische Gerichtsentscheidung, die die rechtliche Verwandtschaft feststellt, im Gegensatz zur bloßen Registrierung des Verwandtschaftsverhältnisses der Anerkennung gem. § 108 FamFG zugänglich (BGH FamRZ 15, 240). Der BGH hat entschieden, dass allein aus dem Umstand, dass eine ausländische Entscheidung im Fall der Leihmutterschaft die rechtliche Elternschaft zu dem Kind den Wunscheltern zuweist, jedenfalls kein Verstoß gegen den ordre public folgt, wenn ein Wunschelternteil - im Unterschied zur Leihmutter - mit dem Kind genetisch verwandt ist (BGH, a.a.O.). Das OLG Braunschweig hat in der vorliegenden Entscheidung die genetische Verwandtschaft in Zweifel gezogen.

     

    Das OLG Braunschweig hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Auch das OLG Celle, das der Gegenansicht folgt, hat die Rechtsbeschwerde zugelassen (OLG Celle 22.5.17, 17 W 8/16, Abruf-Nr. 194732). Die Entwicklung bleibt abzuwarten.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2017 | Seite 129 | ID 44754948