23.11.2018 · Fachbeitrag · Leihmutterschaft
Anerkennung einer ausländischen Entscheidung zur Elternschaft
| Ausländische Entscheidungen, die nicht Ehesachen betreffen, können anerkannt werden, §§ 108, 109 FamFG. Beteiligte, die ein rechtliches Inte-resse haben, können eine Entscheidung beantragen über die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer ausländischen Entscheidung nicht vermögensrechtlichen Inhalts, § 108 Abs. 2 S. 1 FamFG. Eine Gerichtsentscheidung (hier aus Colorado/USA), die im Fall der Leihmutterschaft die rechtliche Elternstellung den Wunscheltern zuweist, kann in Deutschland anerkannt werden (BGH 5.9.18, XII ZB 224/17, Abruf-Nr. 204771 ). |
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