20.03.2019 · Fachbeitrag · Mandatsverhältnis
Herausgabepflicht bezüglich der Handakte des Anwalts
| Ein Anwalt ist grundsätzlich verpflichtet, seinem Mandanten auf Verlangen die gesamte Handakte herauszugeben. Soweit der Anwalt die Herausgabe mit Rücksicht auf Geheimhaltungsinteressen sonstiger Mandanten verweigert, muss er dies unter Angabe näherer Tatsachen nachvollziehbar darlegen (BGH 17.5.18, IX ZR 243/17, Abruf-Nr. 202109 ). |
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