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  • · Nachricht · Namensrecht

    Ehename ändert sich nach Eheaufhebung

    | Der Ehegatte, der anlässlich der Eheschließung den Familiennamen des Ehepartners als Ehenamen angenommen hat, führt ab Rechtskraft der Aufhebung der Ehe wieder den Familiennamen, den er vor der Eheschließung geführt hat. Das Eheregister ist durch die Aufhebungsentscheidung unrichtig geworden und von Amts wegen zu berichtigen (OLG Celle 6.2.13, 17 W 13/12). |

     

    Sachverhalt

    Der im Jahr 1940 geborene Klaus D. und die im Jahr 1924 geborene Gräfin von G. schlossen am 20.1.10 die Ehe. Zur Namensführung in der Ehe gaben die Ehegatten folgende Erklärung ab: Wir bestimmen den Familiennamen der Frau Gräfin von G. zu unserem Ehenamen.

     

    Mit Antragsschrift vom 15.6.11 leitete der Ehemann sodann bei dem FamG ein Verfahren ein mit dem Antrag, die Ehe der Parteien zu scheiden. Bereits im Oktober 2010 bestellte das AG für die Ehefrau eine Betreuerin mit weitem Aufgabenkreis. Willenserklärungen der Betroffenen im Bereich der Vermögensangelegenheiten bedürfen einer Einwilligung der Betreuerin (Einwilligungsvorbehalt). Daraufhin hat die Ehefrau beantragt, die Ehe der Beteiligten aufzuheben.

     

    Es wurde Beweis erhoben über die Frage, ob die Ehefrau bei Eingehung der Ehe ehemündig und geschäftsfähig gewesen ist. Ein Sachverständiger kommt zu dem Ergebnis, dass sie bei der Eheschließung nicht dazu in der Lage gewesen ist, sich frei für oder gegen die Heirat zu entscheiden. Das FamG hat daraufhin die Ehe aufgehoben. Die Betreuerin hat eine Namensänderung des Klaus D. beantragt.

     

    Das AG lehnte die begehrte Berichtigung des Eheregistereintrags noch ab. Auch der Ehegatte einer gemäß § 1304 BGB aufgehobenen Ehe behalte in entsprechender Anwendung des § 1355 Abs. 5 BGB den Ehenamen. Weitergehende namensrechtliche Folgen als bei einer Ehescheidung hätte der Gesetzgeber gesondert regeln müssen, was jedoch nicht geschehen sei.

     

    Entscheidungsgründe

    Das OLG hat anders entschieden: Die Beschwerde gegen die Entscheidung des AG hat Erfolg. Das Eheregister (§ 15 PStG) ist mit Eintritt der Rechtskraft der Aufhebung der Ehe unrichtig geworden, da der Ehemann ab diesem Zeitpunkt wieder seinen vor der Eheschließung geführten Familiennamen trägt (§§ 1313, 1318 BGB).Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache hat das OLG die Rechtsbeschwerde zugelassen.

    Quelle: ID 40364310