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  • · Nachricht · Namensrecht

    Kein unzulässiger Doppelname für das Kind aus Gründen der Namensgleichheit mit Geschwistern

    | Der Beteiligte A ist als drittes Kind der weiteren Beteiligten in Freiburg geboren. Der Vater ist deutscher Staatsangehöriger, die Mutter war bis zu ihrer Einbürgerung kolumbianische Staatsangehörige. Die Eltern sind seit September 2003 verheiratet. Die Ehe wurde in Frankreich geschlossen, eine Erklärung zur Bestimmung eines Ehenamens wurde nicht abgegeben. Hinsichtlich zweier vor A geborenen Geschwister des A wählten die Eltern für die Namensführung jeweils kolumbianisches Recht, mit der Folge, dass die Geschwister den aus den Namen beider Eltern zusammengesetzten Geburtsnamen erhielten. Die Eltern wünschen aus Gründen der Namenseinheitlichkeit diesen Doppelnamen auch als Geburtsnamen für A. |

     

    Die Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des AG Freiburg vor dem OLG bleibt erfolglos (OLG Karlsruhe 4.6.12, 14 Wx 23/11).

     

    Aus den Entscheidungsgründen:

     

    Das verfassungsrechtlich geschützte Elternrecht zur Namensgebung wird durch das Verbot des Doppelnamens zulässig eingeschränkt (BVerfGE 104, 373). Dass im Streitfall auch das Gebot der Namenseinheit nicht gewahrt wird, ändert nichts. Auch dieser Grundsatz wird nicht konsequent verwirklicht, sondern erleidet zahlreiche gesetzlich geregelte Ausnahmen.

     

    Die Eltern haben es bei der Rechtswahl und Namensgebung für das erstgeborene Kind in der Hand, eine spätere Namensungleichheit zu vermeiden, wenn eine Einbürgerung des ausländischen Elternteils in Betracht kommt.

     

    Volltext:

    http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=15852

    Quelle: ID 36401060