· Fachbeitrag · Namensrecht
Namensgebung bei Adoption eines Kindes
von RiOLG Andreas Kohlenberg, Celle
| Der Beitrag zeigt, was namensrechtlich bei Adoptionen gilt. |
1. Annahme durch Ehegatten
Adoptieren Ehegatten ein Kind, gilt Folgendes: Hat das Ehepaar
- einen Ehenamen, erhält das Kind den Ehenamen als Geburtsnamen (Umkehrschluss aus § 1757 Abs. 2 i. V. m. § 1616 BGB).
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