· Fachbeitrag · Namensrecht
„Nomen est omen“ ‒ so bestimmt sich der Name der Kinder
von RiOLG Andreas Kohlenberg, Celle
| In der Praxis streiten Eltern oft um den Namen der Kinder. Der Beitrag informiert Sie darüber, was namensrechtlich bei Kindern zu beachten ist. |
1. Der Nachname (Geburtsname) des Kindes
Im Hinblick auf den Namen der Kinder ist zunächst zwischen dem Vor- und dem Nachnamen zu differenzieren:
a) Erwerb des Namens bei der Geburt
Führen die Eltern bei der Geburt des Kindes einen Ehenamen, erhält das Kind gem. § 1616 BGB diesen Ehenamen als Geburtsnamen. Eine andere Namensbestimmung der Eltern ist unzulässig. Ein von einem Elternteil dem Ehenamen vorangestellter oder angefügter Begleitname geht nicht auf das Kind über. Die Grundsätze, die für den Ehenamen der Eltern gelten, um ausländisches Namensrecht anzugleichen, sind auch auf die Bildung des Kindesnamens übertragbar, Art. 47 Abs. 3 EGBGB. Daher können die Eltern z. B. den nach isländischem Recht gebildeten „Vatersnament“ (der aus dem Vornamen des Vaters unter Hinzufügung des Namensteils „son“ besteht) zum Familiennamen des Kindes bestimmen (Schwarzer in: Gerhardt/v. Heintschel-Heinegg/Klein, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 10. Aufl., 3. Kap. Rn. 26 unter Hinweis auf LG Tübingen FamRZ 04, 730).
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