· Fachbeitrag · Nichteheliche Lebensgemeinschaft
Zuwendung eines Sparbriefs an einen Partner
| Die Zuwendung eines Vermögenswerts, die der Absicherung des anderen Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft für den Fall dienen soll, dass der Zuwendende während des Bestands der Lebensgemeinschaft verstirbt, ist regelmäßig keine Schenkung, sondern eine gemeinschaftsbezogene Zuwendung. Die Zuwendung kann wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (jetzt Störung der Geschäftsgrundlage) zurückzugewähren sein, wenn die Lebensgemeinschaft nach der Zuwendung scheitert ( BGH 6.5.14, X ZR 135/11, n.v., Abruf-Nr. 141432 ). |
PRAXISHINWEIS | Gegen den Anspruch gem. § 313 BGB kann nicht eingewandt werden, der leistende Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft habe deren Scheitern bewusst in Kauf genommen, d.h. auch nicht auf deren Bestand vertrauen dürfen. Auch wenn eine nichteheliche Lebensgemeinschaft jederzeit beendet werden kann, kann einer Zuwendung die Erwartung zugrunde liegen, dass die Gemeinschaft von Bestand sein werde. Soweit der Zuwendende hierauf tatsächlich und für den Empfänger der Leistung erkennbar vertraut hat, ist dies schutzwürdig (BGH FamRZ 08, 1822). Insbesondere bei Beiträgen zu laufenden Kosten, die im täglichen Leben regelmäßig anfallen oder durch größere Einmalzahlungen beglichen werden, scheidet ein Ausgleich aber regelmäßig aus. Wegen der Tatbestandsvoraussetzung „Unbilligkeit“ in § 313 BGB kommt ein Ausgleich nur wegen solcher Leistungen in Betracht, denen nach den jeweiligen Verhältnissen unter Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Bedeutung zukommt (BGH a.a.O.). |