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  • · Nachricht · Nutzungsentgelt

    Nutzungsentgelt nur, wenn Aufforderung „Zahlung oder Auszug“ erfolgt ist

    | Vor die Alternative „Zahlung oder Auszug“ muss ein Ehepartner seinem geschiedenen, in der gemeinsamen Wohnung verbliebenden Partner stellen, um von ihm ein Nutzungsentgelt fordern zu können ( OLG Hamm 6.12.13, 14 UF 166/13 ). |

     

    Die beteiligten geschiedenen Eheleute sind Miteigentümer einer Eigentumswohnung, die sie während der Zeit ihrer Ehe gemeinsam bewohnten. Nach der Trennung Ende 03 zog die Frau aus, während der Mann in der Wohnung verblieb. Nach der Scheidung hat die Frau vom Mann für die Nutzung der Wohnung in den Jahren 08 und 09 ein Nutzungsentgelt verlangt.

     

    Das Zahlungsverlangen ist erfolglos geblieben. Die Voraussetzungen für einen Anspruch der Frau auf Nutzungsentgelt lagen nicht vor. Nach ihrem Auszug ist die Frau zwar berechtigt gewesen, vom Mann eine Änderung der bisherigen Vereinbarung über die gemeinsame Nutzung der Wohnung zu verlangen, weil sich die Nutzungsverhältnisse grundlegend geändert haben. Kommt der Mann diesem Verlangen nicht nach, kann die Frau ein gerichtliches Verfahren auf Neuregelung der Verwaltung und Benutzung und ggf. auch auf Zahlung eines Nutzungsentgelts anstrengen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Es fehlt an der vom Gesetz verlangten Aufforderung der Frau gegenüber dem Mann, für die gemeinsame Wohnung eine neue Verwaltungs- und Benutzungsregelung zu vereinbaren, aus der sich ein Anspruch der Frau auf Nutzungsentschädigung ergibt. Diese Aufforderung muss dergestalt deutlich sein, dass der andere Wohnungsteilhaber vor die Alternative „Zahlung oder Auszug“ gestellt wird. Dem nutzenden Wohnungsteilhaber muss klargemacht werden, dass der andere Wohnungsteilhaber den Fortbestand des bisherigen Zustands - die Weiternutzung durch ihn ohne zugrunde liegende einvernehmliche Regelung beider Teilhaber - keinesfalls mehr hinzunehmen bereit ist.

     

    Da die Frau eine derartig deutliche Aufforderung für den Zeitraum, für den sie ein Nutzungsentgelt beansprucht, nicht ausgesprochen hat, steht ihr auch kein Zahlungsanspruch aufgrund der alleinigen Nutzung der Wohnung durch den Mann zu.

     

    Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 4.2.14 (http://www.justiz.nrw.de/WebPortal/JM/Presse/presse_weitere/PresseOLGs/04_02_2014/index.php)

    Quelle: ID 42518400