· Nachricht · Ordre Public
Handschuhehe verstößt nicht zwingend gegen den Ordre Public
| Eine in Abwesenheit eines Ehepartners in Afghanistan geschlossene sog. Handschuhehe widerspricht nicht dem Ordre Public, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass für den Willen der Eheschließung selbst eine Stellvertretung vorliegt (OLG Frankfurt a. M. 4.4.24, 6 UF 204/23, Abruf-Nr. 241329 ). |
Die Beteiligten, beide afghanische Staatsangehörige, haben in Afghanistan in Form einer sog. Handschuhehe geheiratet. Bei der Eheschließung war nur die Antragsgegnerin F anwesend. Danach flüchtete die F nach Deutschland und traf dort den M. Der M beantragte, die in Afghanistan geschlossene Ehe aufzuheben, hilfsweise die Scheidung. Er behauptet, die F, die sich als minderjährig ausgibt, habe ihn nur geheiratet, um ein Visum für Deutschland zu erhalten. Das AG hat auf den Hilfsantrag hin die Ehe geschieden, den Eheaufhebungsantrag jedoch zurückgewiesen. Die Beschwerde des M dagegen ist erfolglos.
Es liegt kein Aufhebungsgrund vor. Der deutsche Ordre Public steht der Anerkennung der in Afghanistan als Handschuhehe geschlossenen Ehe im Inland nicht entgegen. Keiner der Beteiligten macht geltend, dass die Eheschließung nicht dem Willen der Eheleute entsprochen habe. Aufgrund der im Verfahren gewonnenen Erkenntnisse bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass die F zum Zeitpunkt der Eheschließung volljährig war.
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