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  • · Fachbeitrag · Personenstandsänderungen

    Eine EU ‒ ein Geschlecht: Staaten müssen Geschlechts- und Namensänderungen anerkennen

    von RA Dr. Marko Oldenburger, FA Familienrecht, FA Medizinrecht (Hamburg)

    | Der EuGH hat sich damit befasst, ob ein Mitgliedstaat verpflichtet ist, die Änderung der Geschlechtsidentität und des Vornamens eines Staatsangehörigen, die in einem anderen (vormaligen) Mitgliedstaat rechtmäßig vorgenommen wurde, in seinen Personenstandsregistern anzuerkennen. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger K, ein rumänischer Staatsbürger mit britischer Staatsangehörigkeit, änderte in Großbritannien rechtmäßig seinen Vornamen und seine Geschlechtsidentität. Obwohl eine britische Bescheinigung seine männliche Identität bestätigt, weist seine rumänische Geburtsurkunde ihn als weiblich aus. Die rumänischen Behörden weigerten sich, die Geburtsurkunde anzupassen und forderten ein neues Verfahren nach rumänischem Recht. K beantragte, dass die Behörden seine Geburtsurkunde anpassen, um sein Freizügigkeitsrecht auszuüben und ein passendes Reisedokument zu erhalten. Die Behörden lehnten ab. Das vorlegende Gericht fragte den EuGH, ob die Weigerung mit EU-Grundrechten und Freizügigkeiten vereinbar sei und ob der Brexit die rechtliche Bewertung beeinflusse, insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit eines neuen nationalen Verfahrens nach bereits erfolgter Anpassung in einem anderen EU-Mitgliedstaat (EuGH vom 4.10.24, C-4/23, Abruf-Nr. 244514).

     

    Entscheidungsgründe

    Die rumänischen Regelungen, die eine erneute gerichtliche Überprüfung der Geschlechtsidentität und des Vornamens verlangen, sind mit dem Unionsrecht unvereinbar. Der Unionsbürgerstatus (Art. 20 und 21 AEUV) verleiht EU-Bürgern das Recht, sich frei im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten. Dazu gehört auch, die Identität eines Unionsbürgers anzuerkennen, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig erworben wurde. Wird die Geschlechtsidentität und der Vornamen in Personenstandsdokumenten nicht anerkannt, behindert dies die Freizügigkeit erheblich. Das in Art. 45 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der EU (kurz Charta) verankerte Recht entspricht dem in Art. 20 Abs. 2 Unterabs. 1 a AEUV garantierten Recht. Es wird gem. Art. 20 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV und Art. 52 Abs. 2 der Charta unter den Bedingungen und innerhalb der Grenzen ausgeübt, die in den Verträgen und durch die in Anwendung der Verträge erlassenen Maßnahmen festgelegt sind.