27.11.2017 · Fachbeitrag · Personenstandsrecht
Weiterer positiver Geschlechtseintrag ist zuzulassen
| Wenn der Gesetzgeber einen personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrag vorschreibt, muss er zusätzlich zu der schon jetzt bestehenden Option, keinen Geschlechtseintrag vorzunehmen (§ 22 Abs. 3 PStG), die Möglichkeit schaffen, eine einheitliche positive Bezeichnung eines Geschlechts zu wählen, das nicht männlich oder weiblich ist (BVerfG 10.10.17, 1 BvR 2019/16, Abruf-Nr. 197770 ). |
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