Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · PStG

    Geburtseintrag des Kindes: Änderung des Vornamens eines Elternteils

    | Die nach der Geburt eines Kindes wirksam werdende, auf der Grundlage des Namensänderungsgesetzes erfolgende Änderung des Vornamens eines Elternteils ist nicht als Berichtigung oder sonstige Folgebeurkundung in den Geburtseintrag des Kindes aufzunehmen (BGH 2.6.21, XII ZB 405/20). |

     

    Die Antragstellerin A begehrt erfolglos in allen Instanzen, nach einer Änderung ihres Vornamens die Angabe ihres Namens in den Geburtseinträgen ihrer volljährigen Kinder entsprechend korrigieren zu lassen.

     

    Der Geburtseintrag der Kinder der A ist mangels Unrichtigkeit nicht nach §§ 47, 48 PStG zu berichtigen. Der erste Vorname der A wurde erst viele Jahre nach Abschluss der beiden Registereinträge geändert.

     

    Die Voraussetzungen für eine Folgebeurkundung zu den Geburtseinträgen nach § 27 Abs. 3 Nr. 2 PStG liegen auch nicht vor. Diese ist wegen einer nachträglichen Änderung des Namens der Eltern nur möglich, wenn auch das Kind den geänderten Namen führt. Das trifft aber nur für einen geänderten Familiennamen eines Elternteils zu. Der Gesetzgeber hat bewusst keine generelle Eintragung des geänderten Vornamens eines Elternteils gewollt. Deshalb scheide sowohl eine verfassungskonforme Auslegung in dem von der A gewünschten Sinn als auch eine Analogie aus.

     

    Der Antrag kann auch weder auf eine entsprechende Anwendung des § 27 Abs. 3 Nr. 2 PStG gestützt werden noch auf eine Analogie zu § 36 Abs. 2 PStV. Letztere Vorschrift gilt nur für genau bezeichnete Ausnahmefälle. Allerdings wird der Begriff der Namensänderung in dieser Norm dahingehend verstanden, dass sie auch den zugleich geänderten Vornamen erfasst (vgl. Berkl, Personenstandsrecht Rn. 677; Lammers in Gaaz/BornhofenLammers Personenstandsgesetz, 5. Aufl., § 27 Rn. 91; anders noch OLG Stuttgart StAZ 03, 363 zur früheren Rechtslage). Grund: Es handelt sich um einen Gesamtvorgang, bei dem Vor- und Familienname zeitgleich geändert werden, sodass die Eintragung auch des neuen Vornamens einen vernachlässigbaren Mehraufwand verursacht. Zudem tragen die Namensänderungen nach Art. 47 EGBGB und § 94 BVFG dem privaten Interesse des Betroffenen und dem öffentlichen Interesse an der Integration des Namensträgers Rechnung (BGH 19.2.14, XII ZB 180/12, FamRZ 14, 741 Rn. 30). Das strahlt auch auf die Integration des Kindes aus und weist damit einen besonderen Bezug zu dessen eigenem Personenstand auf. Fälle einer isolierten Vornamensänderung nach dem Namensänderungsgesetz sind hiermit nicht vergleichbar.

     

    Sollte die Abstammung der Kinder jemals zu klären sein, ist insoweit weiterhin der Rückgriff auf die Personenstandsregister ausreichend.

    Quelle: ID 47581622