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  • · Fachbeitrag · Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrecht

    Auch in der Übergangszeit bedarf es Sachverständigengutachten für eine Unterbringung

    von RA Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, FOM Hochschule Bremen

    | § 1815 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 BGB ist auf bestehende Betreuungen bis zum 1.1.28 nicht anwendbar, um die dem Betreuer nach alter Rechtslage zustehenden Vertretungsbefugnisse zu erhalten, Art. 229 § 54 Abs. 4 S. 1 EGBGB. Hatte der Betreuer bereits die Aufgabenbereiche Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitssorge inne, darf er bei Gefahr im Verzug auch weiterhin in Unterbringungssachen tätig werden. Das hat der BGH entschieden. |

     

    Sachverhalt

    Der Betroffene B leidet unter einer schizoaffektiven Störung und einem Alkoholabhängigkeitssyndrom. Für ihn ist seit 2018 eine Betreuung mit umfassendem Aufgabenkreis eingerichtet, die er selber befürwortet hat. Der B war mehrfach geschlossen untergebracht und zwangsbehandelt worden. Im vorliegenden Verfahren hat das Gericht Anfang 23 seine Unterbringung für ein Jahr genehmigt. Zudem ist der Aufgabenkreis des Betreuers an die gültige Rechtslage angepasst und um den Bereich der Unterbringung erweitert worden. B hat gegen beide Beschlüsse Beschwerde eingelegt. Das LG hat daraufhin die Höchstfrist für die Genehmigung der Unterbringung auf ein halbes Jahr verkürzt. Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde des B wendet sich erfolgreich vollumfänglich weiter gegen die inzwischen durch Zeitablauf erledigte Genehmigung der Unterbringung und die Erweiterung seiner Betreuung.

     

    • 1. Ist das Betreuungsgericht im Zeitraum vor dem 1.1.28 im Rahmen einer Entscheidung über die Genehmigung der Unterbringung des Betreuten dazu verpflichtet, den Aufgabenkreis des Betreuers im Bestellungsbeschluss an die Erfordernisse des § 1815 Abs. 2 BGB anzupassen, sind auf das Verfahren zur Neubestimmung des Aufgabenkreises die Vorschriften über die Erweiterung der Betreuung entsprechend anzuwenden.
    • 2. Die Verfahrenserleichterung gem. § 293 Abs. 3 FamFG, nach der für das Gericht die Möglichkeit des Absehens von einem Gutachten oder ärztlichen Zeugnis besteht, kommt insbesondere für solche Erweiterungen des Aufgabenkreises in Betracht, die darauf zurückzuführen sind, dass es nach dem seit dem 1.1.23 gültigen Rechtszustand einer ausdrücklichen gerichtlichen Anordnung bestimmter Aufgabenbereiche bedarf. Macht das Gericht von dieser Verfahrenserleichterung keinen Gebrauch, muss das von ihm eingeholte Sachverständigengutachten den formalen Anforderungen der § 293 Abs. 1 S. 1, § 280 FamFG genügen.
    • (Abruf-Nr. 240912)