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  • · Nachricht · Schadenersatz

    Unterlassener Hinweis auf das Risiko einer schweren Behinderung des Kindes

    | OLG gewährt Schadenersatzanspruch bei unterlassenem Hinweis der behandelnden Ärzte auf das Risiko einer schweren Behinderung, wenn erwiesen ist, dass die Mutter die Schwangerschaft abgebrochen hätte und dies gem. § 218a StGB gerechtfertigt gewesen wäre (OLG Karlsruhe 19.2.20, 7 U 139/16). |

     

    Die Klägerin (M) suchte das beklagte Krankenhaus 2011 wegen der Betreuung einer Schwangerschaft auf. Sie hatte bereits 2010 eine Schwangerschaft aufgrund eines in dem beklagten Krankenhaus im Rahmen einer pränatalen Diagnostik festgestellten „Turner- Syndroms“ abgebrochen. Eine im November 2011 durchgeführte MRT-Untersuchung ergab eine „Balkenagenesie“. Dabei handelt es sich um ein Fehlen des Balkens zwischen den beiden Gehirnhälften. In solchen Fällen kommen zwar die meisten Kinder gesund zur Welt, in 12 Prozent der diagnostizierten Fälle kommt es allerdings zu schweren Behinderungen. Ob die M über diesen Befund hinreichend aufgeklärt wurden, ist zwischen den Parteien streitig. Die M brachte das Kind zur Welt, es leidet an schweren körperlichen und geistigen Einschränkungen. Die Eltern des Kindes verlangen von dem Krankenhaus und den behandelnden Ärzten Ersatz ihres durch die Betreuung des schwer behinderten Kindes entstehenden Mehraufwandes, weil sie auf das Risiko einer schweren Behinderung nicht hingewiesen worden seien. Sie behaupten, sie hätten bei Kenntnis dieses Risikos die Schwangerschaft abgebrochen. Das LG hat die Klage abgewiesen.

     

    Das OLG Karlsruhe hat auf die Berufung der Kläger der Klage überwiegend stattgegeben. Nach dem Behandlungsvertrag waren die Ärzte verpflichtet, die M auf das Risiko einer schweren Behinderung hinzuweisen, da die Eltern sich mit dem erkennbaren Ziel in die Behandlung begeben haben, möglichst frühzeitig über solche möglichen Schädigungen informiert zu werden. Zwar hätten die behandelnden Ärzte der M empfehlen können, die Schwangerschaft nicht abzubrechen, da das Risiko einer schweren Fehlbildung zwar bestehe, in der überwiegenden Zahl der Fälle die Kinder aber gesund zur Welt kämen. Die Information über das Risiko einer schweren Behinderung durfte den Eltern jedoch nicht vorenthalten werden. Die Eltern wurden im Arztgespräch auf mögliche Verzögerungen in der Entwicklung, aber nicht über das Risiko schwerer Schädigungen aufgeklärt. Die M hätte bei Kenntnis des Risikos einer schweren Behinderung die Schwangerschaft abgebrochen. Der Schwangerschaftsabbruch wäre im vorliegenden Ausnahmefall aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt bereits absehbaren, außergewöhnlich schweren gesundheitlichen Folgen für die M gem. § 218a Abs. 2 StGB gerechtfertigt gewesen wäre. Der Senat hat der M im Hinblick auf die bei ihr eingetretenen, schwerwiegenden psychischen Folgen, die ebenfalls durch einen psychiatrischen Sachverständigen festgestellt wurden, ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 EUR zugesprochen. Ferner wurde den Eltern Schadenersatz wegen der gegenüber einem gesunden Kind entstehenden vermehrten Unterhaltsleistungen und des vermehrten Pflegeaufwandes zugesprochen. Dabei wurde insbesondere berücksichtigt, dass das Kind unter einer Fehlbildung der Augen leidet, nicht laufen, krabbeln, sprechen und greifen kann, der Schluckreflex schwer gestört ist und eine starke, therapieresistente Epilepsie eine erhöhte Fürsorge und dauernde Rufbereitschaft erfordert.

     

    Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH ist möglich.

     

    Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe Nr. 7/20 vom 21.2.20

    Quelle: ID 46378560