· Fachbeitrag · Schenkungsteuer
Abgekürzter Zahlungsweg einer GmbH
von RA und Notar a.D. Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Magdeburg
| Der BFH stellt klar: Zahlt eine GmbH überhöhte vertragliche Entgelte an eine dem Gesellschafter nahestehende Person, ist das keine gemischte freigebige Zuwendung (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), wenn der Gesellschafter beim Abschluss dieser Vereinbarung mitgewirkt hat. |
Sachverhalt
In den Verfahren II R 54/15 und II R 32/16 hatten die Kläger Grundstücke an eine GmbH vermietet. Sie waren jeweils die Ehegatten der Gesellschafter der GmbH. Die Gesellschafter hatten die Verträge mitunterschrieben oder als Gesellschafter-Geschäftsführer geschlossen. Im Verfahren II R 42/16 veräußerte der Kläger Aktien an eine GmbH. Er war der Bruder des Gesellschafters, der den Kaufpreis bestimmt hatte. Mietzins und Kaufpreis waren überhöht. Insoweit lagen ertragsteuerrechtlich verdeckte Gewinnausschüttungen der GmbHs an ihre Gesellschafter vor. Das FA besteuerte diese nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Der BFH ist dem nicht gefolgt (13.9.17, II R 54/15; Abruf-Nr. 199080, II R 32/16, Abruf-Nr. 199078 und II R 42/16, Abruf-Nr. 199081).
Entscheidungsgründe
Es liegt keine gemischte freigebige Zuwendung der GmbH i. S. d § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG an die nahestehende Person vor, wenn der Gesellschafter mitgewirkt hat, den Vertrag zu schließen. Die Vorteilsgewährung beruht auf dem Gesellschaftsverhältnis zwischen der GmbH und dem Gesellschafter. Die Rechtsbeziehungen zwischen Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern sind betrieblich veranlasst oder es liegen offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Kapitalrückzahlungen vor (BFH DStR 13, 649). Weder offene noch verdeckte Gewinnausschüttungen erfolgen freigebig (BFH, a.a.O.).
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