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  • · Fachbeitrag · Betriebliche Altersversorgung

    Anrecht eines Gesellschafter-Geschäftsführers

    von VRiOLG a.D. Hartmut Wick, Celle

    | Der BGH hat darüber entschieden, was bezüglich eines in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechts eines alleinigen Gesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH gilt, das im Zeitpunkt der Entscheidung über den VA nicht mehr oder nicht mehr vollständig vorhanden ist. |

    Sachverhalt

    M und F wurden 2013 geschieden. Im VA wurde u. a. ein Anrecht des M auf Altersrente ausgeglichen, das er in der Ehezeit als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer seiner 1981 gegründeten GmbH erworben hat. In der 2006 erteilten Pensionszusage der GmbH wurde sein „Diensteintritt“ auf den 1.1.96 datiert und eine bestimmte Altersrente ab Vollendung des 65. Lebensjahres versprochen. Im Fall eines Ausscheidens aus der Gesellschaft vor diesem Zeitpunkt sollte das Versorgungsanrecht entsprechend dem Verhältnis der erreichten zur erreichbaren Dienstzeit unverfallbar sein, wobei die anrechenbare Dienstzeit erst mit Erteilung der Zusage beginnen sollte. Die GmbH verpflichtete sich, eine Rückdeckungsversicherung auf das Leben des M abzuschließen und diese an ihn zu verpfänden, um die Zusage wirtschaftlich abzusichern. In der Folgezeit kam eine Rückdeckungsversicherung mit der A-Lebensversicherung zustande. Während des erstinstanzlichen Verfahrens schlossen der M und die GmbH eine „Nachtragsvereinbarung“, in der die Pensionszusage auf die bis 31.12.11 erdiente unverfallbare Anwartschaft begrenzt wurde.

     

    Das AG hat ausgesprochen, hinsichtlich dieses Anrechts bleibe ein Wertausgleich bei der Scheidung „vorbehalten“. Auf die Beschwerde der F hat das OLG das Anrecht des M aus der Pensionszusage intern geteilt und zugunsten der F ein Anrecht in Höhe eines bestimmten monatlichen Rentenbetrags übertragen. Daneben hat es angeordnet, dass die Ansprüche der GmbH aus der bei der A-Lebensversicherung bestehenden Rückdeckungsversicherung gepfändet und der F in Höhe des Ausgleichswerts zur Einziehung überwiesen werden. Die Rechtsbeschwerden des M und der A-Lebensversicherung sind nur hinsichtlich der Sicherungsanordnung erfolgreich. Insoweit ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache an das OLG zurückzuverweisen.