02.01.2017 · Fachbeitrag · Sorge- und Umgangsrecht
Übertragung der Entscheidungsbefugnis über Namensänderung
| Beantragt ein Elternteil gem. § 1628 BGB die Übertragung der Entscheidungsbefugnis über eine Namensänderung des Kindes, muss das Familiengericht neben allgemeinen Kindeswohlbelangen auch die Erfolgsaussicht eines entsprechenden Antrags gem. §§ 2, 3 NamÄndG prüfen. Denn es liegt nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes, wenn es in seine Person betreffende aussichtslose Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren hineingezogen wird (BGH 9.11.16, XII ZB 298/15, Abruf-Nr. 190300 ). |
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