08.04.2024 · Nachricht · Sozialrecht
Trotz Tod der Pflegeeltern gibt es keine Vollwaisenrente
| Den Status als Vollwaise i. S. d. § 48 SGB VI besitzt, wer keinen unterhaltspflichtigen Elternteil mehr hat. Das ist bei einem Kind, dessen Pflegeeltern zwar verstorben sind, aber nicht der Fall, wenn die leiblichen Eltern noch leben (LSG NRW 14.6.22, L 14 R 693/20, Abruf-Nr. 231484 ). |
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