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  • 17.04.2023 · Nachricht · Steuerliche Zusammenveranlagung von Ehegatten

    Pflicht zur Zustimmung ist disponibel

    | Beide Ehegatten sind verpflichtet, die finanziellen Lasten des anderen zu vermindern, soweit dies möglich ist, ohne eigene Interessen zu verletzen. Sie können aber die Pflicht zur Zustimmung zur Zusammenveranlagung wirksam abbedingen (OLG Bamberg 10.1.23, 2 UF 212/22, Abruf-Nr. 234003 ). |